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Aktuelles |
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Beiträge Januar 2012
1. Steuertermine: Übersicht Januar bis April 2012 2. Welche Belege können Sie nun vernichten? 3. Kindergeld für volljährige Kinder 4. Das ELENA-Verfahren wurde eingestellt 5. Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei Errichtung gemischt-genutzter Gebäude 6. Information für Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug ab 2012
10.01. *Zahlungsschonfrist: 13.01. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 27.01. Sozialversicherungsbeiträge
10.02. *Zahlungsschonfrist: 13.02. Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 15.02. *Zahlungsschonfrist 20.02. Gewerbesteuer Grundsteuer 27.02. Sozialversicherungsbeiträge
12.03. *Zahlungsschonfrist: 15.03. Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) 28.03. Sozialversicherungsbeiträge
10.04. *Zahlungsschonfrist: 13.04. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 26.04. Sozialversicherungsbeiträge
*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Nach Ablauf des Jahres 2011 können Sie in der Regel folgende Unterlagen vernichten: Alle bis einschließlich 2001 geführten Bücher, Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang, Inventare einschließlich der Inventurunterlagen, wenn vor dem 1.1.2002 erstellt (letzte Eintragung vor dem 1.1.2002). Für Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen gilt die gleiche Aufbewahrungsfrist wie für die zugehörigen Unterlagen, soweit zum Verständnis der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen erforderlich, z.B. für Kontenpläne, ggf. Hauptabschlussübersicht. Bei Speicherung durch EDV ist auch die gesamte Programm- und Systemdokumentation einschließlich Änderungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht bleibt auch bei Systemwechsel innerhalb der Aufbewahrungsfrist bestehen. Die Darstellbarkeit der Daten muss während der Frist gewährleistet sein. Buchungsbelege, z.B. Rechnungen, soweit sie vor dem 1.1.2002 erstellt oder entstanden sind. Umsatzsteuerlich gilt eine besondere Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Rechnungen und Doppel abgesandter Rechnungen, bei Verstößen droht ein Bußgeld bis 5.000 €. Lohnkonto-Belege, die nicht Teil der Buchführung sind, für Lohnzahlungen vor dem 1.1.2006. Alle bis einschließlich 2005 angefallenen anderen Geschäftspapiere, wie vor dem 1.1.2006 erhaltene Geschäftsbriefe und Kopien der abgegangenen, sonstige vor dem 1.1.2006 entstandene Unterlagen. Wichtig: Wenn die gewöhnlich 4-jährige Festsetzungsfrist für Steuern des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist, besteht die Aufbewahrungspflicht fort. Der Ablauf der Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Noch anhängige Klagen, Einsprüche oder eine noch laufende Betriebsprüfung können den Fristablauf verzögern.
Ab dem Jahr 2012 sind für den Erhalt des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags die eigenen Einkünfte des Kindes ohne Bedeutung. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Befindet sich ein Kind in einer zweiten Ausbildung, kann Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nur gewährt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Dies ist der Fall bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einer geringfügigen Beschäftigung (400 €-Job). Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben u.a. im Einzelnen die Begriffe erstmalige Berufsausbildung und Erststudium. Dabei geht sie auch auf Sonderfragen wie mehrere Studiengänge, Ergänzungs- und Aufbaustudium und Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Des Weiteren führt sie anhand eines Beispiels aus, wann eine schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes bei einer zweiten Berufsausbildung vorliegt.
Das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) ist am 3.12.2011 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Es werden nun keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.
Unternehmer haben bei Gebäuden, die sie sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke nutzen, ein Zuordnungswahlrecht. Sie können sie insgesamt dem Unternehmen, insgesamt dem Privatvermögen oder entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung, die für den Vorsteuerabzug Voraussetzung ist, muss nach einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Dabei muss die gesetzliche Abgabefrist (31.5.) eingehalten werden. In einem weiteren Urteil hat er entschieden, dass dies auch für die Errichtung von Gebäuden gilt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ein Unternehmer kann die Zuordnung des Gebäudes bereits durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen. Unterlässt er dies, kann eine Korrektur nur in der für die Jahressteuererklärung geltenden Abgabefrist erfolgen. Etwaige Fristverlängerungen, die für die Abgabe der Steuererklärung bei Erstellung durch einen Steuerberater gelten, sind für die Zuordnungsentscheidung unbeachtlich. In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer mit dem Bau eines Einfamilienhauses im Sommer 2007 begonnen, das er im Januar 2008 bezog. In den USt-Voranmeldungen II – IV/2007 machte er keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend. Am 5.6.2008 gab er berichtigte USt-Voranmeldungen für die genannten Zeiträume ab, in denen er die Vorsteuer aus der Herstellung der unternehmerisch genutzten Räume geltend machte. Da die Berichtigungen nach dem 31.5. erfolgten, war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte, die für den 1.1.2012 geplant war, verzögert sich wegen technischer Schwierigkeiten bis zum Jahr 2013. Das Bundesfinanzministerium hat ein Informationsschreiben für Arbeitnehmer vorbereitet, dem zu entnehmen ist: Die Eintragungen auf der letztmalig ausgestellten Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist - wie bisher - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 auszuhändigen. Haben sich gegenüber der Lohnsteuerkarte 2010 keine Änderungen ergeben, ist weiter nichts zu veranlassen. Nur bei Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, ist der Arbeitgeber zu informieren.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
Fundstellen Januar 2012
1. Steuertermine: Übersicht Januar 2012 bis April 2012 2. Welche Belege können Sie nun vernichten?: § 147 Abs. 3 AO; Frist für Lohnbelege 6 Jahre, § 41 Abs. 1 S. 10 EStG; Bußgeld bei Umsatzsteuer: § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG 3. Kindergeld für volljährige Kinder: BMF v. 7.12.2011, IV C 4 - S 2282/07/0001-01 4. Das ELENA-Verfahren wurde eingestellt: Pressemitteilung des BMWi vom 2.12.2011 5. Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei Errichtung gemischt-genutzter Gebäude: BFH v. 7.7.2011, V R 21/10 6. Information für Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug ab 2012: BMF- v. 18.11.2011, IV C 5 – S 2363/09/10004
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