Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig sind; die unterhaltene Person muss außerstande sein, sich selbst zu versorgen. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig sein Vermögen (Vermögensstamm) zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.
Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist. Ein derartiger Fall ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem schwerbehinderten Kind gegeben, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist. Ein zur Altersvorsorge des Kindes gebildetes Vermögen (geschenktes Mehrfamilienhaus) muss nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet werden. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen. Der Unterhalt konnte daher als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
4. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Finanzverwaltung überarbeitet
ihr Schreiben
Die Finanzverwaltung hat ihr Schreiben aus dem letzten Jahr zu innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überarbeitet. Es ergeben sich u.a. die folgenden Änderungen bei Buch- und Belegnachweisen:
- Angaben zum Bestimmungsort: Die Finanzverwaltung beanstandet
es nun nicht mehr, wenn der Abnehmer falsche Angaben zum
Bestimmungsort macht, falls der tatsächliche Bestimmungsort im
übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt. Ein insoweit falscher Nachweis
ist unschädlich. Ist zweifelhaft, ob die Ware tatsächlich ins übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, geht diese zu Lasten des liefernden
Unternehmers.
- Belegnachweis in Abholfällen: Die Finanzverwaltung verzichtet nun
auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der
Abholberechtigung.
- Empfangsbestätigung: Aus ihr muss sich ergeben, dass der
Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des
Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer
beauftragt hat. Die Berechtigung des Abholers muss nicht für jeden
einzelnen Liefergegenstand bei dauernden Liefervereinbarungen
nachgewiesen werden. Es gelten hier verschiedene Erleichterungen.
- Versendungsbeleg im Kurierdienst: Bei elektronischer Auftrags-
erteilung wird die Versandbestätigung einschließlich des Zustell-
nachweises anerkannt.
- CMR-Frachtbrief: Allein aufgrund einer fehlenden Bestätigung im
Feld 24 wird nicht mehr davon ausgegangen, dass der Gegenstand
der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Bei ernstlichen Zweifeln an der tatsächlich grenzüberschreitenden
Warenbewegung ist die grenzüberschreitende Warenbewegung durch
andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
- Buchnachweis: Unternehmer haben den buchmäßigen Nachweis der
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zu dem
Zeitpunkt zu führen, zu dem sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für
die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Bis zum Schluss
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kann aber
dieser Buchnachweis ergänzt oder berichtigt werden.
5. Werbungskosten bei Auslandsgruppenreise
Reisekosten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Bei privater Mitveranlassung (sog. gemischte Aufwendungen) ist nur ein Abzug des beruflichen Anteils möglich. Dies setzt voraus, dass die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgegrenzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil in Anlehnung an eine Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 die Grundsätze zur Aufteilung zusammengefasst. Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise (keine Pauschalreise) zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen wie Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung, ist als sachgerechter Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile heranzuziehen. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.
Die Entscheidung betraf eine Englischlehrerin, die an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilnahm, die von der Englischlehrervereinigung veranstaltet wurde. Die Lehrerein erhielt für die Reise Dienstbefreiung. Die Reise lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungen sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Die Lehrerin machte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab, weil sie nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und forderte das Finanzgericht auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen nach obigen Grundsätzen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
6. Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei
Kapitalerträgen
Seit Einführung der Abgeltungsteuer erhalten Kapitalanleger nur noch einen Pauschbetrag in Höhe von 801 € / 1.602 € (Alleinstehende, zusammenveranlagte Ehegatten), mit dem alle Werbungskosten abgegolten sind. Sind tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden, werden diese nicht steuermindernd berücksichtigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Erwerb von Kapitalanlagen durch Darlehen finanziert wird. Die den Pauschbetrag übersteigenden Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Demgegenüber ist der Werbungskostenabzug bei anderen Einnahmen, z.B. aus Vermietung nicht gesetzlich in der Höhe begrenzt. In einem Musterverfahren soll nun überprüft werden, ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Eine Sprungklage wurde beim Finanzgericht Münster erhoben. (Bund der Steuerzahler)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
Fundstellen Juli 2010
1. Steuertermine: Übersicht: Juli bis Oktober 2010: -
2. Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.7.2010: Gesetz zur Umsetzung
steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010 S. 386
3. Außergewöhnliche Belastungen: Abzug der Aufwendungen für ein
behindertes Kind: BFH v. 11.2.2010, VI R 61/08, DB 2010 S. 1213
4. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Finanzverwaltung überarbeitet
ihr Schreiben: BMF v. 5.5.2010, IV D 3-S 7141/10001,DB 2010 S.
1092
5. Werbungskosten bei Auslandsgruppenreise: BFH v. 21.4.2010, VI R
5/07, DStR 2010 S. 1126
6. Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei
Kapitalerträgen: Bund der Steuerzahler